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   VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225   

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https://dejure.org/2019,61505
VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 (https://dejure.org/2019,61505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 (https://dejure.org/2019,61505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 6 ZB 19.34225 (https://dejure.org/2019,61505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Ahmadiyya-Gemeinde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225
    Diese - auf die Person des Klägers abzielenden - Fragen können auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur erforderlichen subjektiven Schwere der Verfolgungshandlung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30) nur im Einzelfall beantwortet werden.
  • VG Karlsruhe, 11.01.2017 - A 4 K 2343/16

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sog. Passverfügung bei einem zuvor gestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225
    Abgesehen davon sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dessen religiöser Identität als innere Tatsache, die der Zulassungsantrag nicht angreift, mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen; die geschilderten Erklärungspflichten, die dem Kläger die nach seinem Selbstverständnis richtige Religionsangabe etwa als "Ahmadi-Moslem" verwehren, erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v.11.1.2017 - A 4 K 2343/16 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691

    Zum Begriff der Verfolgung aus religiösen Gründen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225
    Abgesehen davon sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dessen religiöser Identität als innere Tatsache, die der Zulassungsantrag nicht angreift, mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen; die geschilderten Erklärungspflichten, die dem Kläger die nach seinem Selbstverständnis richtige Religionsangabe etwa als "Ahmadi-Moslem" verwehren, erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v.11.1.2017 - A 4 K 2343/16 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 2 K 950/18

    Asylrecht - Pakistan - Ahmadi

    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.11.2021 - 2 K 288/20
    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 28.10.2021 - Au 3 K 21.30677

    Erfolglose Asylklage (Pakistan, Ahmadi)

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Angehörige der Ahmadiyya-Religion handelt, für die eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B. v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B. v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 24.01.2020 - Au 3 K 17.34406

    Keine Gruppenverfolgung von Zugehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 10.01.2020 - Au 3 K 17.34072

    Interne Schutzalternative für Ahmadis ohne überregionale Bekanntheit

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B. v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B. v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
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